Neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie seit 13. Juli 2014 bringt große Veränderungen beim Kontakt mit Maklern mit sich.

Wir verstehen Ihre Verwirrung. Sie haben Informationen zu einer bestimmten Immobilie haben wollen und bekommen stattdessen eine E-Mail, in der Sie aufgefordert werden, zuvor etwas zu bestätigen, von dem Sie nicht sicher sind, ob Sie das auch wollen.

Bis zum Juni 2014 war es für alle Beteiligten einfacher. Sie haben ein Inserat über eine bestimmte Immobilie gesehen, haben den Makler kontaktiert und dieser hat Ihnen die gewünschten Informationen postwendend zugesendet. Ohne dass es Ihnen bewusst wurde, ist durch Ihre Kontaktaufnahme mit dem Makler ein Vertrag zustande gekommen.

Der Inhalt war in erster Linie die Vereinbarung, dass dem Makler für den Fall, dass durch seine Vermittlung ein rechtskräftiger Kauf-/Mietvertrag zustande kommt, eine Vermittlungsprovision zusteht. Dieser Vertrag ist stillschweigend zustande gekommen, weil Sie bewusst eine (im Erfolgsfall) provisionspflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen haben. (Wenn Sie in ein Café gehen und etwas bestellen, gehen Sie auch stillschweigend einen Vertrag ein, dessen Inhalt die Verpflichtung ist, die Konsumation zu bezahlen).

 

In Österreich nennt sich die neue Regelung Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG). Sie gilt für alle Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz abgeschlossen werden. Was hat das nun damit zu tun, wenn Sie Informationen zu einer Immobilie haben möchten?

Die bisher stillschweigend zustande gekommenen Verträge fallen nun unter diese neue Regelung, weil diese nun als Auswärtsgeschäfte gelten (wenn sie zwischen Unternehmer und Verbraucher, beide körperlich anwesend, aber außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommen – das sind Besichtigungen) oder Fernabsatzgeschäfte sind (wenn sie zwischen Unternehmer und Verbraucher ohne körperliche Anwesenheit, zustande kommen – das sind Anzeigen auf Onlineportalen oder die Homepage des Maklers).

Uns als Makler treffen dadurch umfassende Informationspflichten, und es gibt nun ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das wir Makler unsere Interessenten belehren müssen. Die Regelung sieht aber zwingend vor, dass Sie als Konsument AKTIV bestätigen müssen, über Ihre Rechte belehrt worden zu sein. Stillschweigend geht jetzt nicht mehr.

Genau hier ist Punkt erreicht, an dem Konsumenten uns als gesetzestreu handelnden Makler Misstrauen entgegenbringen, obwohl wir damit die Rechte unserer Kunden wahren. Denn an der Dienstleistung selbst und am Erfolgshonorar hat sich nichts geändert. Es entsteht nur dann ein Provisionsanspruch, wenn das Wohnobjekt durch unsere Leistung unterstützt gemietet oder gekauft wird. Mit anderen Worten: Sollten Sie nach Erhalt weiterer Informationen oder nach einer Besichtigung des Objekts kein Interesse haben, ist der abgeschlossene Maklervertrag ohne Auswirkung. Sie müssen in so einem Fall nichts weiter unternehmen, weder erwartet Sie eine Zahlungsaufforderung noch ist es notwendig, den Maklervertrag zu widerrufen.

Konfrontiert also ein Makler seine Kunden mit diesen neuen Formalitäten, ist das ein Zeichen von Qualität, da er damit den gesetzlichen Anforderungen Genüge tut. Damit Sie nicht jedes Mal, wenn Sie von ein und demselben Maklerunternehmen Informationen anfordern, diese bürokratische Prozedur durchlaufen müssen, sind die Maklerverträge bewusst allgemein gehalten und umfassen auch zukünftige Anfragen bzw. Angebote.

Wir erfüllen die gesetzliche Informations- und Aufklärungspflicht.